Satzung des Vereins Krakowiak e.V.

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Krakowiak“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Griesheim.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2. Bestimmung

1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen „Krakowiak“ e.V.

§ 3. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der polnischen Sprache, Kultur und Folklore sowie der Kontakte mit Polen, der Polen aus der Region untereinander und zu Menschen anderer Nationalitäten, die Interesse am Kennenlernen und der Pflege polnischer Kultur haben. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege des polnischen Liedguts und Chorgesangs und der Einübung von Volkstänzen aus ganz Polen verwirklicht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, deren Aufgabe es ist, die polnische Sprache, Kultur oder Folklore zur fördern.

§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt schriftlich zum Ende des Kalenderjahres. 3. Die Streichung von der Mitgliederliste kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied ohne Erklärung ein Jahr nicht mehr an den Veranstaltungen teilnimmt.
4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden aus dem Verein, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

§ 6. Mitgliederbeitrag

1. Die Mitgliederversammlung hat bisher keine Bestimmung über Mitgliedsbeiträge getroffen. Sie kann jederzeit die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen mehrheitlich beschließen.

§ 7. Vorstand

1. Es werden drei Vorstandsmitglieder gewählt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann von der Mitgliederversammlung neu festgelegt werden. Sie sind für 1 Jahr gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Die gewählten Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein

§ 8. Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder treffen sich wöchentlich einmal zur Probe, außer in den Ferien. Der Termin der nächsten Probe wird auf der jeweils stattfindenden Probe mit Uhrzeit und Tag vereinbart. Abwesende Mitglieder erkundigen sich bei einem der Vorstands- oder anderen Mitglieder, wann die nächste Probe stattfindet.

§ 9. Einberufung einer Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse der Mitglieder es erfordert oder mindestens 1/10 dies verlangt.

§ 10. Protokolle

1. Die Protokolle der Mitgliederversammlung fertigen die Mitglieder im Wechsel an und unterschreiben sie auch. Die Protokolle der Vorstandssitzungen fertigen die Vorstandsmitglieder reihum an und unterschreiben sie reihum.


Beschlussfassung über die Satzung, Griesheim, den 13.12.2008

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